So etwas nennt man dann arglistiges Verschweigen eines Mangels und das kann neben einem Wandlungsrecht auch Schadensersatzanspüche und weiteres Ungemach für den Verkäufer bedeuten, z.B. bezügl. Verjährung von Gewährleistungsansprüchen (und diese hat man auch gegenüber einem privaten Verkäufer von gebrauchter Ware, es sei denn, es wurde ausdrücklich ausgeschlossen). Aber selbst wenn eine Gewährleistung ausgeschlossen wurde, hilft dies im Falle eines verschwiegenen Mangels dem Verkäufer nicht - er haftet !
Also nur ruhig Blut - da muss lange nicht das letzte Wort dazu gesagt sein.
Mein Tipp: Kaufofferten immer zu Beweissicherungszwecken speichern. Ich denke aber auch, die Redaktion kann hier mit Backups aushelfen ...
Gruß Jogi
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Wo Kompromisse fehlen, dominieren die Faustregeln. (Werner Mitsch)