Hey und danke für eure beiden Antworten.
Spannend -"mein" Shop hat auch zwei Farben im Logo^^...
Also für alle die es in Zukunft interessieren könnte:

Die Pflicht liegt im gewerblichen Bereich beim Versender "Händler".
Kommt das Paket bereits demoliert an, so ist dies dem Zusteller zu melden und zumindest dies im Versandprotokoll eintragen zu lassen -oder selber kurz eine Notiz machen und vom Zusteller unterschreiben zu lassen (sollte der Zusteller sich nicht die Zeit nehmen bei der Überprüfung anwesend zu bleiben).
Definitiv muss natürlich eine Rückmeldung an den Shop erfolgen und hier ist es wichtig welche Worte man wählt.
Mit dem Angebot z.B. Spachtelmasse zu zu schicken hat der Händler eine Ersatzleistung angeboten. Nimmt man sie an ist der Händler raus.
Die Schlagworte welche jedoch im rechtlichen Gebrauch Sinn machen sind das einfordern einer Gewährleistung oder der Reklamation. Hierbei ist das Entscheidnugsrecht der Wahl beim Kunden.

"Wenn die Ware auf dem Transportweg zum Verbraucher beschädigt wird, kann der Kunde beim Verbrauchsgüterkauf einen Sachmangel gemäß § 434 BGB geltend machen, da die Beschädigung vor der Übergabe an ihn, also vor dem Gefahrübergang erfolgte. Infolge dessen kann der Verbraucher sich gegenüber dem Händler auf sein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB oder seine Gewährleistungsrechte gemäß § 437 BGB berufen."


Vielleicht hilft es ja in Zukunft noch jemandem...